INTRO

Schneller Anschlag, starker Drill und ein dreifaches NASE, NASE, NASE!

Die Nase ist in allen angestammten Gebieten wegen Umweltverschmutzung, Änderung der Wassertemperatur und Überfischung auf dem Rückzug. Wir stehen ein für diesen edlen Fisch und tragen ihn stolz in unserem Vereinsnamen, um ihn so bei unseren Anlässen anderen Fischern bekannt zu machen.

"Mein Können liegt gerade NICHT darin, viel an der Angel zu haben. Sondern ich teile meine Expertise mit unseren Mitgliedern, wie man den Haken schonend um Wassertiere führen kann."

Eggli - Präsident
Nase (Chondrostoma Nasus)
MITGLIEDER

Unsere Petrijünger

Name Fangzahl 2021 Schätzung 2021 Strikes 2021
KALENDER

Unsere Aktivitäten

Datum Wo Was
STATUTEN

Grundregeln

I. Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Nasenfischverein" (im nachstehenden "Verein" genannt) besteht seit dem 07.04.18 ein nichtgewinnorietierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Zweck des Vereins:

  • Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in fischereilichen Belangen
  • Förderung der freizeitlichen Fischerei, im Besonderen der Nasenbeifangs
  • Durchführung von Anlässen zur Pflege der Kameradschaft

Der Verein ist ausserhalb der Fischerei politisch und konfessionell neutral, behält sich jedoch vor, zu gewissen Themen nach Autorisierung durch die Generalversammlung Stellung zu beziehen.

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich im gemeldeten Wohnsitz des gewählten Präsidenten. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

...

II. Organisation und Mittel

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

a. Die Generalversammlung

1 Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus sämtlichen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, die je eine Stimme haben, sowie den Jungmitgliedern gemäss Artikel 7 mit einer halben Stimme, gebildet. Ehrenmitglieder geniessen kein Stimmrecht.

2 Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden spätestens 30 Tage vorher schriftlich (per Brief oder per E-Mail, zusätzlich mind. Kurznotiz Im WhatsApp Chat) einberufen. Die GV findet nur statt, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

3 Eine ausserordentliche GV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es einstimmig als notwendig erachtet oder wenn mindestens zwei Fünftel (2/5) der Mitglieder es unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt. Die Einladung mit der Traktandenlite muss innerhalb eines Monats ab dem Antragsdatum an die Mitglieder verschickt werden. Die ausserordentliche GV kann frühestens 14 Tage nach dem Versand der Einladungen abgehalten werden.

4 Die GV leitet der Vereinspräsident, stellvertretend der Vizepräsident, oder allenfalls ein als Tagespräsident zu wählendes Mitglied.

5 Anträge zu Statutenänderungen sind bis spätestens 2 Tage vor dem Stattfinden der GV dem Präsidenten, zu Handen des Vorstandes schriftlich (per WhatsApp oder per E-Mail) einzureichen. Nur schriftliche Anträge zu Statutenänderungen werden an der GV behandelt.

6 Abstimmungen und Wahlen werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Abstimmung über die Statutenrevision des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel (2/3) der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime Stimmabgabe verland oder dies der Vorstand anordnet. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, hat der Vorstand den Stichentscheid.

7 Die Stimmabgabe erfolgt durch Nasentippen mit dem Zeigefinger. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

8 Die ordentliche GV ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Jährliche Wahl des Vorstandes
  2. Jährliche Wahl der Revisionsstelle
  3. Abnahme von:
    • Jahresbericht (falls vorhanden)
    • Jahresrechnung
    • Revisionsbericht und Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
  5. Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Genehmigung von Eintritten von Jungmitgliedern
  8. Beschlussfassung über Ein- und Austritte zu Verbänden.
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes innerhalb der Traktanden und Anträgen von Mitgliedern gemäss Art.4a Ziffer 5.
  10. Entscheide über Rekurse betreffend Ausschluss von Mitgliedern
  11. Beschlussfassung über Teil- oder Gesamtrevision der Statuten
  12. Auflösung des Vereins
  13. Annahme von Anträgen von Vollmitgliedern bezüglich der Beförderung von einem Jungmitglied zum Vollmitglied.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder vom Vorstand dazu aufgefordert werden.

9 Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
  • alle Geschäfte die aus den Zuständigkeiten der GV unter Art. 4a Ziffer 8 hervorgehen.

b. Der Vorstand

1 Der Vorstand ist für die Umsetzung udn Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

2 Der Vorstand besteht aus dem von der gewählten:

  1. Präsident, in der Funktion als Chief Executive Officer (CEO)
  2. Chief Financial Officer (CFO)
  3. Chief Operating Officer (COO)
  4. Chief IT Officer (CTO)

3 Die Vorstandsmitglieder werden jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt/bestätigt. Der zu Bestätigende geniesset kein Stimmrecht. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

4 Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über allfällige Ausschlüsse von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens (Buchführung).
  • Vergabe zusätzlicher, noch nicht vom Vorstand wahrgenommene Ämter innerhalb des Vereins, jedoch nur unter Zustimmung des für das jeweilige Amt gewählten Vereinsmitglied.
  • Jährliches Neubestimmen eines Vizepräsidenten innerhalb des Vorstandes nach der Wahl des Vorstandes an der GGV. Alle Vorstandsmitglieder kommen infrage ausser der Präsident selbst.
  • Provisorische Aufnahme von Jungmitgliedern.

5 Entscheide die innerhalb des Vorstandes gefällt werden, müssen immer von der Mehrheit des Vorstandes unterstützt werden, der Präsident hat keine alleinige Entscheidungshoheit.

6 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

7 Die Tätigkeit im Vorstand ist unentgeltlich.

c. Die Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus einem von der Generalversammlung gewählten Revisor bzw. Revisorin.

2 Die Tätigkeit der Revisionsstelle ist unentgeltlich.

Art. 5

1 Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

2 Die Mitgliederbeiträge sind für Gründungsmitglieder, Vollmitglieder und Jungmitglieder gleich hoch, Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Mitgliederbeiträge werden fällig nach der Bestätigung der Mitgliedschaft an der GV.

3 Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind fristgerecht nach Erhalt der Zahlungsanfrage zu entrichten.

4 Der Mitgliederbeitrag wird in den Vereinsregeln festgelegt und jährlich von der GV abgesegnet.

5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7

1 Der Verein besteht aus:

  • Gründungsmitgliedern
  • Vollmitgliedern
  • Jungmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

2 Gründungsmitglieder und Vollmitglieder haben an der GV jeweils eine Stimme, Jungmitglieder verfügen an der GV über eine halbe Stimme und Ehrenmitglieder haben keine Stimme, können jedoch einen weisen Rat mitgeben.

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme neuer Jungmitglieder und die Generalversammlung entscheidet über die definitive Aufnahme.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
  2. den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

IV. Auflösung

Art. 10

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine vierfünftel (4/5) Mehrheit aller Gründungs- und Vollmitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese zu gleichen Teilen auf die Gründungsmitglieder über.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 07.04.18 in Unterkulm angenommen.

KONTAKT

Schreib uns

Willst du ein Mitglieder der Nasefischer werden oder interessierst dich für einer Zusammenarbeit? Dann hau in die Tasten - wir freuen uns über jede Kontaktaufnahme oder Feedback an nasefischer@gmail.com.